"Das Ende eines einträglichen Abmahngeschäfts kündigt das Urteil des AG Hamburg vom 30.12.2008 (Aktenzeichen: 36C C 119/08; rechtskräftig) an. Künftig könne der Anspruchsteller zwar weiter seine Schadensersatzansprüche in Höhe von 100,- EUR je Foto geltend machen. Den Ersatz von Anwaltskosten hielt das Gericht aber nicht für rechtmäßig." weiterlesen
Quelle: http://www.jur-blog.de/
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