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Samstag, 7. Februar 2009

Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet

"Gerade in der Blogger-Szene ist es ein sehr beliebtes Mittel, sich über eigene Erfahrungen mit anderen Bloggern auszutauschen. Gerade bei juristischen Fragestellungen können andere Blogger jedoch häufig nur einen Nutzen aus der Angelegenheit ziehen, wenn sie den gesamten Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung eigenständig beurteilen können. Das Amtsgericht München hatte sich im Jahr 2007 jedoch mit seinem Urteil vom 07.09.2007 – (Az. 161 C 1840/07) mit der Frage zu beschäftigen, wie weit dieser Austausch und die Veröffentlichung von Dokumenten in Blogs gehen darf."

Fazit:

Auch wenn man sich über eine Abmahnung ärgert, sollte man es nach diesem Urteil tunlichst unterlassen, das gegnerische Abmahnschreiben – sei es auch in anonymisierter Form – auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, um weitergehenden Ärger zu vermeiden. Inwiefern ein „berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung des Abmahnschreibens“ besteht, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls.

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Autor: Florian Skupin

Quelle: http://www.e-recht24.de/

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